Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 85

§ 85 – Sachliche Zuständigkeit

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch, normal normal die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige, normal normal die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten, normal normal die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe, normal normal die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen, normal normal die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a), normal normal die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung, normal normal die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe, normal normal die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt, normal normal die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54). normal normal normal arabic (3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden. (4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen. (5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

Kurz erklärt

  • Der örtliche Träger ist zuständig für die Gewährung von Leistungen und Aufgaben, es sei denn, der überörtliche Träger ist zuständig.
  • Der überörtliche Träger berät die örtlichen Träger und entwickelt Empfehlungen zur Verbesserung der Jugendhilfe.
  • Er fördert die Zusammenarbeit zwischen örtlichen Trägern und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe.
  • Der überörtliche Träger plant und unterstützt Einrichtungen, die über den örtlichen Bedarf hinausgehen, wie Ausbildungsstätten und Jugendbildungsstätten.
  • Bestehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt, und Aufgaben können bis zu einem bestimmten Datum auf andere Körperschaften übertragen werden.